arbeitsrechtliches
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| =====Arbeitsrechtliches===== | =====Arbeitsrechtliches===== | ||
| - | ==Kurzarbeit: | + | ===Kurzarbeit: |
| - | Bevor Kurzarbeit eintritt, werden die Überzeitsaldis | + | Bevor Kurzarbeit eintritt, werden die Überzeitsaldis |
| - | ==Karantäne: | + | ===Karantäne: |
| - | Müssen Personen aus Karanztänegründen zu Hause bleiben und können oder wollen nicht von zu Hause aus arbeiten, wird zuerst | + | Müssen Personen aus Karanztänegründen zu Hause bleiben und können oder wollen nicht von zu Hause aus arbeiten, wird die Zeit der Überzeit und von Vorhanderem vorjahren Ferienkonto abgezogen. |
| - | =====Fact's (Homepage WEKA)===== | + | === Betreuung von Kindern |
| + | Maixmial 3 Tage bezahlt pro Krankheitsfall und maximal 2 x pro Jahr. | ||
| + | =====Coronavirus und rechtliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz==== | ||
| + | 23. März 2020 , SKO-Partner | ||
| + | Die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) führt seit Wochen in der Schweizer Wirtschaft sowie bei dessen Bevölkerung zu grosser Verunsicherung und zu spürbaren Auswirkungen. Entsprechend stellen sich bei den Arbeitgebern, | ||
| - | 09.03.2020 | + | Der Bundesrat hat darauf eine Verordnung erlassen (Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19). Mitunter gilt ein Veranstaltungsverbot für öffentliche oder private Veranstaltungen, |
| - | ===Coronavirus Schweiz: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen=== | + | |
| - | Das Coronavirus bringt auch arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Der nachfolgende Beitrag wird die Fürsorgepflicht und das Weisungsrecht des Arbeitgebers thematisieren und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen erläutern. Das sich rasch verbreitende Virus beschäftigt sowohl Arbeitgeber, | ||
| + | ===1. Welche generellen Schutzpflichten trifft ein Arbeitgeber? | ||
| - | ==Die Pflicht zum Gesundheitsschutz | + | Jeder Arbeitgeber hat gebührend auf die Gesundheit |
| - | Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 328 Obligationenrecht (OR) und Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG) die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Ihn trifft eine weitreichende Fürsorgepflicht. Er hat sämtliche Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig sind zu treffen, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. Dabei ist der Grundsatz der Angemessenheit und der Verhältnismässigkeit zu wahren. Der Arbeitgeber | + | ===2. Hat der Arbeitgeber die Belegschaft über konkrete Gesundheits- und Hygienevorschriften zum Corona-Virus |
| - | In Art. 321d OR ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers statuiert. Es beinhaltet das Recht, Weisungen | + | Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat hierzu (Stand 5.3.2020) diverse Verhaltensregeln publiziert: |
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| + | * Abstand halten («Social Distancing») | ||
| + | * Gründlich Hände waschen | ||
| + | * Händeschütteln vermeiden | ||
| + | * In Taschentuch oder Armbeuge husten und niessen | ||
| + | * Papiertaschentuch nach Gebrauch in geschlossenen Abfalleimer | ||
| + | * Bei Fieber oder Husten zu Hause bleiben | ||
| + | * Arztbesuch erst nach telefonischer Absprache. | ||
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| + | Obwohl | ||
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| + | ===3. Gibt es Hilfsmittel für Betriebe in Bezug auf Präventions- oder Sicherheitsmassnahmen? | ||
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| + | Das BAG und SECO bieten Informationen auf deren Webseiten an, z.B. ein ausführliches SECO FAQ «Pandemie | ||
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| + | ===4. Kann der Arbeitgeber Präventionsmassnahmen im Betrieb durchführen? | ||
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| + | Arbeitgeber können empfohlene oder zweckdienliche Präventionsmassahmen im Betrieb umsetzen: | ||
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| + | * Desinfektionsmittel | ||
| + | * Zusätzliche Reinigungsmöglichkeiten bereitstellen | ||
| + | * Aufteilung von Büroräumlichkeiten und Teams bzw. befristete Arbeitsplatz-Verlagerung | ||
| + | * Verzicht auf physische Meetings, stattdessen Telefon- oder Videokonferenzen | ||
| + | * Verzicht auf Mitarbeiterversammlungen/ | ||
| + | * Verbot von Mitarbeiteransammlungen, | ||
| + | * Anbieten von Homeoffice (falls möglich) | ||
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| + | ===5. Darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen? | ||
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| + | Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer | ||
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| + | ===6. Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter medizinisch überprüfen? | ||
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| + | Generelle medizinische Überprüfungen bei Arbeitnehmern | ||
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| + | ===7. Darf der Arbeitgeber verlangen, dass sich Arbeitnehmer gegen die Grippe impfen lassen? | ||
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| + | Ein genereller Impfzwang am Arbeitsplatz wäre nicht zulässig und selbst beim Ausbruch einer Pandemie kaum durchsetzbar. Bei besonders exponierten Berufsgruppen (z.B. Ärzte/ | ||
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| + | ===8. Dürfen Arbeitnehmer wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr die Arbeit verweigern? | ||
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| + | Falls konkrete Gründe vorliegen, z.B. wenn der Arbeitgeber Hygiene- oder Schutzvorschriften offensichtlich nicht einhält, kann ein Grund zur Arbeitsverweigerung vorliegen. In diesem Fall besteht weiterhin Anspruch auf Lohn. Bleibt ein Arbeitnehmer jedoch aus rein subjektivem Grund (Angst vor Ansteckung mit Corona-Virus) zu Hause, so liegt grundsätzlich eine unbegründete Arbeitsverweigerung vor und der Lohnanspruch entfällt und es drohen sogar Disziplinarmassnahmen. | ||
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| + | ===9. Dürfen Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet werden? | ||
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| + | Auch in einem Pandemiefall gelten die Grundsätze zur Leistung von Überstunden/ | ||
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| + | ===10. Dürfen Mitarbeiter mit Familienpflichten bei Schulschliessung der Arbeit fernbleiben? | ||
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| + | Bei Schulschliessung infolge Corona-Virus dürfen Mitarbeiter zwecks Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Grundsätzlich besteht dieses Recht während bis zu drei Tagen; danach gilt es als zumutbar, eine entsprechende Betreuungslösung zu finden. Rechtlich umstritten ist, ob Arbeitnehmer während dieser Abwesenheit auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehlt. | ||
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| + | ===11. Darf der Arbeitgeber Anweisungen zum Reiseverhalten der Arbeitnehmer machen? | ||
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| + | Arbeitgeber dürfen in der vorliegenden Situation Geschäftsreiseverbote aussprechen. Schwieriger wird es in Bezug auf private Reisen der Arbeitnehmer. Ein generelles Verbot, Mitarbeitern das private Reisen in gewisse Regionen zu untersagen, ist rechtlich wohl zu weitgehend. Mitarbeiter müssen aber damit rechnen, dass Arbeitgeber sie in solchen Fällen während einer bestimmen Dauer vom Betriebszutritt ausschliessen. Die Frage der Lohnfortzahlung muss gesondert und im Einzelfall beurteilt werden. In der aktuellen Situation bestehen aber gute Gründe, dass verlangt werden kann, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber proaktiv über geplante Reisen in gefährdete Gebiete informieren. Im Einzelfall kann es die Treuepflicht sogar gebieten, auf solche Reisen einstweilen zu verzichten. | ||
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| + | ===12. Wie gilt, wenn Arbeitnehmer infolge Einstellung des Flugverkehrs nicht mehr rechtzeitig aus den Ferien zurückreisen können? | ||
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| + | Der Arbeitsverhinderungsgrund liegt hier nicht persönlich beim Arbeitnehmer (er ist nicht vom Corona-Virus befallen). Dieser Sachverhalt fällt aber dennoch in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Er erscheint zwar entschuldigt nicht zur Arbeit. In Bezug auf den Lohn gilt aber der Grundsatz «Lohn gegen Arbeit». Und da er seine Arbeit nicht rechtzeitig anbieten kann, erhält er für diese Zeit auch keinen Lohn. | ||
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| + | ===13. Erhält ein am Corona-Virus erkrankter Arbeitnehmer weiterhin den Lohn?=== | ||
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| + | Es handelt sich um eine unverschuldete Arbeitsverhinderung und der Arbeitnehmer hat in der Regel weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung (Art. 324a OR bzw. Krankentaggeldversicherung). | ||
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| + | ===14. Was gilt, wenn der Arbeitgeber präventiv entscheidet, | ||
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| + | Es liegt keine behördliche Anordnung vor und der Arbeitgeber wäre weiterhin verpflichtet, | ||
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| + | ===15. Was gilt, falls der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wird?=== | ||
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| + | Die Rechtsfolge ist nicht restlos geklärt. Oft wird argumentiert, | ||
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| + | ===16. Können Betriebe Kurzarbeitsentschädigung (KAE) verlangen, falls der Betrieb aufgrund einer behördlichen Massnahme geschlossen wird?=== | ||
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| + | Wenn die Betriebsschliessung von einer Behörde angeordnet wurde (und somit nicht durch den Betrieb verschuldet) und dadurch ein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht, kann der Betrieb für die betroffenen Mitarbeiter zeitlich befristet Kurzarbeitsentschädigung verlangen (sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind). Diverse Betriebe haben in der aktuellen Situation auch aus anderen Gründen bereits (erfolgreich) KAE verlangen können, z.B. Kundenausfall infolge behördlichem Versammlungsverbot. | ||
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