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Arbeitsrechtliches

Kurzarbeit:

Bevor Kurzarbeit eintritt, werden die Überzeitsaldis reduziert.

Karantäne:

Müssen Personen aus Karanztänegründen zu Hause bleiben und können oder wollen nicht von zu Hause aus arbeiten, wird zuerst

Fact's (Homepage WEKA)

09.03.2020

Coronavirus Schweiz: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen

Das Coronavirus bringt auch arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Der nachfolgende Beitrag wird die Fürsorgepflicht und das Weisungsrecht des Arbeitgebers thematisieren und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen erläutern. Das sich rasch verbreitende Virus beschäftigt sowohl Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer. Denn es müssen kurzfristig Lösungen gefunden und Massnahmen getroffen werden, um den wirtschaftlichen Schaden möglichst tief zu halten und um die Arbeitnehmer optimal zu schützen.

Die Pflicht zum Gesundheitsschutz und das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 328 Obligationenrecht (OR) und Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG) die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Ihn trifft eine weitreichende Fürsorgepflicht. Er hat sämtliche Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig sind zu treffen, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. Dabei ist der Grundsatz der Angemessenheit und der Verhältnismässigkeit zu wahren. Der Arbeitgeber hat jedoch nur die ihm zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen.

In Art. 321d OR ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers statuiert. Es beinhaltet das Recht, Weisungen und Anordnungen einseitig zu erlassen und durchzusetzen. Der Arbeitnehmer hat dagegen die Pflicht diese Weisungen zu befolgen, sofern diese von seiner Treuepflicht gedeckt sind. Unvernünftige oder schikanöse Weisungen sind hingegen nicht zu befolgen.

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